Verbraucher die sich für einen neuen Stromversorger entschieden haben, können sich bequem zurücklehnen, und die Kündigung dem neuen Energielieferanten überlassen. Zu diesem Zweck sollte man dem neuen Versorger eine Vollmacht ausstellen, indem dieser berechtigt ist den Vertrag bei dem alten Versorger zu kündigen. Mit dieser Alternative kann der Verbraucher zudem sicher sein, dass der Vertrag bei dem alten Anbieter erst gekündigt wird, wenn beide Parteien sich in Bezug auf die Kündigungsfrist geeinigt haben.
Die neuen Verträge werden in der Regel so abgeschlossen, dass diese mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden können. Der Verbraucher hat dabei meist die Möglichkeit den geschlossenen Vertrag zum ersten Mal zum Ablauf eines vollen Jahres zu kündigen.
Sollte der neue Versorger im Laufe der Vertragszeit die Tarife oder allgemeinen Bedingungen ändern, dann hat der Verbraucher das Recht das laufende Vertragsverhältnis mit einer 2-wöchigen-Kündigungsfrist zum Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen.
Verbraucher sollten aufgrund von Tarifänderungen darauf achten, dass der neue Stromversorger eine kurze Kündigungsfrist anbietet. In der Regel werden Fristen von 2-26 Wochen angeboten, und je kürzer die Kündigungsfrist ist, umso schneller haben Verbraucher die Möglichkeit in einen günstigeren Tarif zu wechseln.